AGB

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1. Jeder dem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberschutzgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.4. Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der von der AuftraggeberIn bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt die AuftraggeberIn/VerwerterIn mit der vollständigen Zahlung des Honorars.

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1.5. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.

1.6. Die übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.

1.7. über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar

2.1. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-DesignerInnen.

2.2. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.

2.3. Vorschläge und Weisungen der AuftraggeberIn aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und ihre sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

 2.4. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Grafik-Designerin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.5. Bei Zahlungsverzug kann der Grafik-Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

2.6. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.

2.7. Kündigt die AuftraggeberIn den Auftrag, so wird das Honorar anteilig fällig: 1/3 des Gesamtbetrages nach der Planungsphase, 2/3 des Gesamtbetrages, wenn bereits Entwürfe von dem Grafik-Designer gemacht wurden.

2.8. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1. Die änderungen von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die änderungen von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz, Scans, Foto-Bearbeitungen) sind zu erstatten.

3.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit der AuftraggeberIn/VerwerterIn zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.

3.4. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit der AuftraggeberIn/VerwerterIn getroffenen Vereinbarung in deren Namen und auf deren Rechnung vor.

3.5. Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung der AuftraggeberIn/VerwerterIn Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt die AuftraggeberIn/VerwerterIn den Grafik-Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

4.1. An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

4.2. Die Originale sind nach angemessener Frist (3 Monate) unbeschädigt an den Grafik-Designer zuzückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

4.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung der AuftraggeberIn/VerwerterIn.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung

5.1. Vor Produktionsbeginn sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.

5.2. Wenn innerhalb 3 Tagen ab Versendung durch den Grafik-Designer keine äußerung der AuftraggeberIn bei dem Grafik-Designer eingeht, gilt dies als Zustimmung und Abnahme durch die AuftraggeberIn.

5.3. Die Produktion wird von dem Grafik-Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Grafik-Designer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

6. Haftung

6.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von dem Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Die AuftraggeberIn verpflichtet sich, dass Inhalte und Gestaltungselemente nicht gegen geltendes Recht (insbesondere presserechtliche, urheberrechtliche und unternehmensrechtliche Vorschriften) verstoßen.

6.2. Die AuftrageberIn/VerwerterIn übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

6.3.  Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung der AuftraggeberIn/VerwerterIn Fremdleistungen in deren Namen und auf deren Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten LeistungserbringerInnen.

6.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt der AuftraggeberIn/VerwerterIn. Delegiert die AuftraggeberIn/VerwerterIn im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafik-Designer, stellt sie ihn von der Haftung frei.

6.5. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung der Grafik-Designerin nicht ausgeschlossen.

7. Belegexemplar

Von allen vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designerin 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belegexemplare (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

8. Gestaltungsfreiheit

8.1. Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

8.2. Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass die AuftraggeberIn/VerwerterIn zur Verwendung berechtigt ist.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafik-Designers.

10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.